AGB´sJAP PC Service und Handel Tostedt ( im Folgenden JAP genannt ) eine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Lieferungen
und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen
Geschäfts- undLieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen
Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung
des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder
Leistung,werden diese Geschäfts- und Lieferbedingungen durch den Kunden
anerkannt. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind
für JAPunverbindlich, auch wenn JAP ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
hat. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen
Anerkennung durch JAP. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch JAP.
Die Angebote
sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. JAP behält
sich das Recht vor, nach Erteilung des Auftrages technische Änderungen
des Vertragsgegenstandes während Die Angestellten
von JAP sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben,
Alle Preise
werden nach der bei Auftragsbestätigung jeweils gültigen Preisliste berechnet.
Der Rechnungsbetrag versteht sich rein brutto ab Lager Tostedt, zuzüglich
Verpackung, Versand und inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die bei Vertragsabschluß
vereinbarten Preise basieren auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren.
Sie gelten nur für diese Bestellung als verbindlich. Für Ersatzteile
gilt abweichend folgendes: Die in Angeboten und schriftlichen Auftragsbestätigungen
genannten Preise sind vorläufig und können von JAP angemessen geändert
werden, wenn sich die Einkaufspreise von JAP bis zur Lieferung geändert
haben.
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand, spätestens mit dem Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Verzögert
sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten In diesem
Fall ist JAP berechtigt, die hierdurch entstehenden Die Übernahme
der Ware von JAP ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder
sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit
der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung von JAP wegen unsachgemäßer
Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigung oder
Verluste aus, JAP versichert
die bestellte Ware gegen Schäden. Vor dem Versand
abgenommene Ware gilt als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
Die Lieferzeit
beginnt mit dem Datum der Bestellung. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von JAP verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. JAP ist in
berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus Betriebsbedingten Gründen,
befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung
auszuführen und gesondert zu berechnen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die JAP die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat JAP auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Der Selbstbelieferungvorbehalt
gilt mit der Maßgabe, dass JAP seinerseits ein Dauert die
Behinderung länger als einen Monat, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten,
wenn ihm die Abnahme in Folge der Lieferverzögerung nicht mehr zumutbar
ist. Sofern JAP
die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten
hat oder sich mit der Lieferung/Leistung im Verzug befindet, beschränkt
sich ein eventueller Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschaden
auf insgesamt höchstens 30% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darrüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von JAP. Bei Abnahmeverzug
des Kunden ist JAP nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden
mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 30%
der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der
Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger sei.
Mangels anderweitiger
ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt die Lieferung gegen bar oder Vorkasseverrechnung. Die Annahme von Schecks, erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. JAP haftet
nicht für rechtzeitige Vorlegung. Wechsel werden nicht angenommen. Bei Verzug des Kunden sowie bei Stundung von Zahlungen ist JAP berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von ihrer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Der Kunde
ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von JAP anerkannt wurden. Nach Vertragsschluss
kann JAP einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Kommt der
Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, kann JAP
vom Vertrag zurücktreten.
JAP behält
sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor, bis der
Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat. Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzube- und verarbeiten. In diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für JAP als Hersteller. JAP erwirbt
das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit
anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden
nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt
JAP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes
der Vorbehaltsware zu dem Das gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, sofern er sich nicht mit der Bezahlung einer JAP aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderung in Verzug befindet.
Die dem Kunden
durch Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
der Vorbehaltsware erwachsende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
Der Kunde
ist verpflichtet, JAP auf Verlangen die Höhe der Forderung sowie sonstige
Angaben, den Forderungsgrund und die Namen der Schuldner mitzuteilen sowie
alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt
der Wert der JAP gewährten Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 20%, Erfüllt der
Kunde seine Vertragsverpflichtung gegenüber JAP nicht, kommt er insbesondere
Verpfändung und Sicherungsübereignung durch den Kunden sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen hat der Kunde auf das Eigentum von JAP hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt der
Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann JAP vom
Voraussetzung
für jede Gewährleistungsleistung ist die schriftliche Mängelrüge und die
Der Kunde
ist verpflichtet, JAP erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind JAP unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel.
JAP gewährleistet,
dass die gelieferten Produkte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen
Die technischen Daten und Beschreibungen in Produktinformationen allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
Von der Gewährleistung
ausgenommen sind Mängel oder Schäden, die zurückzuführen
Die Gewährleistungsfrist
beträgt 36 Monate, beginnend mit dem Lieferdatum. Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl von JAP Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei JAP die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Rücktransport- und Arbeitskosten nicht übernimmt. Ist auch eine
wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von JAP über.
Etwa zu ersetzende
bzw. auszubessernde Waren sind unverzüglich Das Gleiche gilt für Warenteile. Erfüllt der
Kunde diese Verpflichtung nicht, entfällt die Gewährleistung. Die vorstehenden
Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für gelieferte Ware
und
Soweit JAP
nach der vorstehenden Regelung zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist
der Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluß oder Erweist sich
eine Mängelrüge als unberechtigt und hätte der Kunde dies bei Beachtung
der
Sind beide Parteien dieses Vertrages Kaufleute, so wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Tostedt vereinbart. Anstelle der
unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im
Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel
am nächsten kommt. |