AGB´s

JAP PC Service und Handel Tostedt ( im Folgenden JAP genannt ) eine Geschäfts- und Lieferbedingungen



1. Geltung

1.1.

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- undLieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2.

Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung,werden diese Geschäfts- und Lieferbedingungen durch den Kunden anerkannt.

1.3.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für JAPunverbindlich, auch wenn JAP ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch JAP.

1.4.

Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch JAP.



2. Angebote

2.1.

Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung von JAP und entsprechend deren Inhalt oder infolge der Annahme der
Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2.

JAP behält sich das Recht vor, nach Erteilung des Auftrages technische Änderungen des Vertragsgegenstandes während
der Lieferzeit vorzunehmen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen von JAP an der Änderung dem Kunden zumutbar ist.

2.3.

Die Angestellten von JAP sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


3. Preise

3.1.

Alle Preise werden nach der bei Auftragsbestätigung jeweils gültigen Preisliste berechnet. Der Rechnungsbetrag versteht sich rein brutto ab Lager Tostedt, zuzüglich Verpackung, Versand und inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2.

Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise basieren auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren. Sie gelten nur für diese Bestellung als verbindlich.

3.3.

Für Ersatzteile gilt abweichend folgendes: Die in Angeboten und schriftlichen Auftragsbestätigungen genannten Preise sind vorläufig und können von JAP angemessen geändert werden, wenn sich die Einkaufspreise von JAP bis zur Lieferung geändert haben.


4. Versand und Gefahrübergang

4.1.

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand, spätestens mit dem Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellung auf den Kunden über.

Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft über.

In diesem Fall ist JAP berechtigt, die hierdurch entstehenden
Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und des Transportmittels nach dem Ermessen von JAP.

Die Übernahme der Ware von JAP ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung von JAP wegen unsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigung oder Verluste aus,
soweit JAP nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.

4.2.

JAP versichert die bestellte Ware gegen Schäden.

4.3.

Vor dem Versand abgenommene Ware gilt als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.


5. Lieferung

5.1.

Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Bestellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von JAP verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.2.

JAP ist in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus Betriebsbedingten Gründen, befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen.

5.3.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die JAP die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat JAP auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.


In diesen Fällen ist JAP berechtigt, nach Ihrer Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.


Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. JAP wird den Kunden über den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich informieren. JAP behält sich in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.

Der Selbstbelieferungvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass JAP seinerseits ein
entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Belieferung durch seinen Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat.

Dauert die Behinderung länger als einen Monat, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Abnahme in Folge der Lieferverzögerung nicht mehr zumutbar ist.

5.4.

Sofern JAP die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich mit der Lieferung/Leistung im Verzug befindet, beschränkt sich ein eventueller Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschaden auf insgesamt höchstens 30% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darrüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JAP.

5.5.

Bei Abnahmeverzug des Kunden ist JAP nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 30% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.


6. Zahlungsbedingungen


6.1.

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt die Lieferung gegen bar oder Vorkasseverrechnung.

6.3.

Die Annahme von Schecks, erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

JAP haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung. Wechsel werden nicht angenommen.

6.4.

Bei Verzug des Kunden sowie bei Stundung von Zahlungen ist JAP berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von ihrer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.


Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch JAP bleibt unbenommen.


Bei Zahlungsverzug ist JAP berechtigt, eine Mahngebühr von € 5,- pro Mahnung zu berechnen.

6.5.

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von JAP anerkannt wurden.

6.6.

Nach Vertragsschluss kann JAP einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene
Sicherheitsleistung verlangen.

Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, kann JAP vom Vertrag zurücktreten.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1.

JAP behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat.

7.2.

Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzube- und verarbeiten. In diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für JAP als Hersteller.

JAP erwirbt das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt JAP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem
Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien.

Das gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, sofern er sich nicht mit der Bezahlung einer JAP aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderung in Verzug befindet.


Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht.

Die dem Kunden durch Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwachsende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an JAP ab.


Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung der durch den Eigentumsvorbehalt von JAP gesicherten Forderungen einschließlich Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter Wechsel als zu Gunsten von JAP vereinbart.


Der Kunde wird jederzeit widerruflich ermächtigt, die an JAP abgetretene Forderung für Rechnung
von JAP im eigenen Namen einzuziehen.

Der Kunde ist verpflichtet, JAP auf Verlangen die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund und die Namen der Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7.3.

Übersteigt der Wert der JAP gewährten Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 20%,
ist JAP auf Verlangen jederzeit bereit, die darüber hinausgehenden Sicherungsrechte insoweit
nach ihrer Wahl freizugeben.

7.4.

Erfüllt der Kunde seine Vertragsverpflichtung gegenüber JAP nicht, kommt er insbesondere
in Zahlungsverzug, ist JAP berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder den Schuldnern von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretenen Forderungen geltend zu machen.


In der Zurücknahme sowie in einer Pfändung der Vorbehaltsware durch JAP liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

7.5.

Verpfändung und Sicherungsübereignung durch den Kunden sind unzulässig.

Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen hat der Kunde auf das Eigentum von JAP hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann JAP vom
Vertrag zurücktreten.


8. Mängelrügen, Gewährleistung und Schadensersatz

8.1.

Voraussetzung für jede Gewährleistungsleistung ist die schriftliche Mängelrüge und die
Übersendung der Rechnung, sowie eine Kurzbeschreibung -soweit möglich- des gerügten Mangels bzw. des aufgetretenen Fehlers. Des Weiteren ist die auf den Rechnungen ersichtliche JAP Artikel Nummer auf den Gewährleistungsansprüchen mit anzugeben.

8.2.

Der Kunde ist verpflichtet, JAP erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige
Lieferungen sowie Mengenabweichungen unverzüglich nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen.


Zeigt der Kunde keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind JAP unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel.


Wird JAP ein Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jede Gewährleistung.

8.3.

JAP gewährleistet, dass die gelieferten Produkte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind.

Die technischen Daten und Beschreibungen in Produktinformationen allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.


Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann erfüllt, wenn die jeweiligen Angaben von JAP schriftlich bestätigt wurden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann die ständige und dauernd fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware nicht zugesichert werden.

8.4.

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel oder Schäden, die zurückzuführen
sind auf
- Betriebsbedingte Abnutzung und Normalverschleiß,
- unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden,
- Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen,
- Brand, Blitzschlag, Explosion oder Netzbedingte Überspannungen,
- Feuchtigkeit aller Art,
- falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten.


Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Serien-Nummern, Typenbezeichnung,
Herstellerbezeichnung, das von JAP aufgebrachte Garantiesiegel oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, soweit an den Produkten unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durch den Kunden oder Dritte, die nicht von JAP autorisiert sind, ausgeführt werden.

8.5.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, beginnend mit dem Lieferdatum.

8.6.

Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl von JAP Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei JAP die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Rücktransport- und Arbeitskosten nicht übernimmt.

Ist auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhaft, kann der
Kunde nach seiner Wahl eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von JAP über.


Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde JAP die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand original verpackt mit Handbüchern und Zubehör zur Verfügung zu stellen.

Etwa zu ersetzende bzw. auszubessernde Waren sind unverzüglich
an JAP zurückzusenden.

Das Gleiche gilt für Warenteile.

Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung nicht, entfällt die Gewährleistung.

8.7.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für gelieferte Ware und
schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art oder Schadensersatzansprüche aus, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JAP, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt.


Die Haftung von JAP als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

8.8.

Soweit JAP nach der vorstehenden Regelung zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist der
Ersatzanspruch der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.9.

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluß oder
positiver Vertragsverletzung gegen JAP sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen und verjähren spätestens nach einem Jahr ab Lieferdatum.

8.10.

Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und hätte der Kunde dies bei Beachtung der
von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er JAP alle Aufwendungen zu ersetzen, die JAP durch die unberechtigte Rüge entstanden sind.


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Tostedt.

Sind beide Parteien dieses Vertrages Kaufleute, so wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Tostedt vereinbart.



10. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.


Stand 01. Januar 2005